StGB | Strafgesetzbuch
4. Aufl. 2017
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§ 314 Amtsanmaßung
Schrifttum
Mayerhofer. Die Amtsanmaßung nach § 314 StGB, NZ 1975,49; Neumaier, Dienstrecht und Strafgesetzbuch, ÖS 1975 (3), 1.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | ||
II. | Tatsubjekt | ||
III. | Äußere Tatseite | ||
A. | Erster Deliktsfall | ||
B. | Zweiter Deliktsfall | ||
IV. | Innere Tatseite | ||
V. | Abgrenzung | ||
VI. | Strafe | ||
VII. | Uniform-Verbotsgesetz |
I. Allgemeines
1
Die Bestimmung entspricht im Wesentlichen dem früheren § 334 StG. Sie schützt den öffentlichen Dienst, darüber hinaus aber auch die von Amtshandlungen betroffenen Personen davor, dass Unbefugte sich Amtsbefugnisse anmaßen (Fabrizy, StGB12 § 314 Rz 1). § 314 ist ein schlichtes Tätigkeitsdelikt, auf den Erfolg der Täuschung kommt es für die Vollendung nicht an (12 Os 148/98).
II. Tatsubjekt
2
Täter kann jeder sein, auch ein Beamter, dieser jedoch nur, wenn er eine Amtshandlung vornimmt, zu deren Vornahme er in abstracto nicht kompetent ist und die er daher nicht wirksam vornehmen kann (Bertel, WK2 § 314 Rz 6).
III. Äußere Tatseite
3
§ 314 normiert zwei (rechtlich gleichwertige) Deliktsfälle (14 Os 19/90; 15 Os 114/92):
A. Erster Deliktsfall
4
Der erste Deliktsfall pönalisiert die Anmaßung der Ausübung eines öffentlichen Amtes. Die Ausübung eines öffentlichen Amtes maßt sich an, we...