StGB | Strafgesetzbuch
4. Aufl. 2017
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§ 312b Verschwindenlassen einer Person
Schrifttum
Hoebel, Politische Organisationen, in: Apelt/Tacke (Hrsg), Handbuch Organisationstypen 63; Mitgutsch, Neues aus dem Besonderen Teil des StGB, in: Mitgutsch/Wessely (Hrsg), Jahrbuch Strafrecht BT 2015, 13; Prätorius, Soziologie der politischen Organisationen: eine Einführung (1984); Tipold, Aktuelle Gesetzesvorhaben: Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen, Anerkennung Europäischer Schutzanordnungen, StGB 2015, JSt 2015, 5.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | |
II. | Tatsubjekt | |
III. | Tatobjekt | |
IV. | Äußere Tatseite | |
V. | Innere Tatseite | |
VI. | Strafe | |
VII. | Abgrenzung und Konkurrenzen |
I. Allgemeines
1
In Umsetzung des Internationalen Übereinkommens zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen (BGBl III 2012/104) wurde § 312b in das StGB aufgenommen. Da diese Bestimmung auf keine Amtspflichtverletzung abstellt – der Täter handelt im Auftrag oder mit Billigung eines Staates –, wäre die Einordnung bei den Freiheitsdelikten naheliegender gewesen. § 312b findet sich in § 64 Abs 1 Z 4c aufgezählt, wodurch auch eine im Ausland begangene Tathandlung ohne Rücksicht auf die Gesetze des Tatorts bestraft wird, sofern der Täter oder das Opfer Österreicher ...