StGB | Strafgesetzbuch
4. Aufl. 2017
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 52 Bewährungshilfe
Schrifttum
Pölzl, Bewährungshilfe in Österreich (2007); Schroll, Sozialarbeit im Bereich der intervenierenden Diversion, in: Miklau/Schroll (Hrsg), Diversion. Ein anderer Umgang mit Straftaten (1999) 71; s auch bei § 50.
Übersicht der Kommentierung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. Allgemeines
1
§ 52 umschreibt allgemein die Aufgaben des Bewährungshelfers. Die näheren Vorschriften hierzu sind dagegen im Bewährungshilfegesetz (BGBl 1969/146 idgF) enthalten.
2
Die Bewährungshilfe wird von hauptamtlich oder ehrenamtlich tätigen Bewährungshelfern ausgeübt, wobei am Sitz jedes in Strafsachen tätigen Gerichtshofes erster Instanz für den Sprengel dieses Gerichtshofes eine Dienststelle für Bewährungshilfe einzurichten ist. Die Führung der Bewährungshilfe kann aber auch privaten Vereinigungen übertragen werden.
3
In der Entscheidung, mit der Bewährungshilfe angeordnet wird, wird – im Gegensatz zu einer früheren Fassung – nicht auch die Person des Bewährungshelfers bestimmt; vielmehr ist dies die Aufgabe des Leiters der Dienststelle für Bewährungshilfe, in deren Sprengel der Rechtsbrecher seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat (vgl § 16 BewHG). Die bestellte Per...