StGB | Strafgesetzbuch
4. Aufl. 2017
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§ 311 Falsche Beurkundung und Beglaubigung im Amt
Schrifttum
Bertel, Die öffentliche Urkunde und die Falschbeurkundung im Amt, AnwBl 1980, 319; Nowakowski, Die Sonderdelikte, beurteilt nach ihrer Begehbarkeit durch Extranei, ZnStR II, 147; Roeder, Der Unbegriff des „extranen“ Täters und der „eigenhändigen“ Delikte (zu § 14 Abs 1 StGB), JBl 1975, 561. S im Übrigen auch die Schrifttumsangaben zu § 223 und zu § 302.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | ||
II. | Tatsubjekt | ||
III. | Tatobjekt | ||
A. | Öffentliche Urkunden | ||
B. | Öffentliche Beglaubigungszeichen | ||
IV. | Äußere Tatseite | ||
V. | Innere Tatseite | ||
VI. | Strafe | ||
VII. | Abgrenzung bzw Konkurrenz |
I. Allgemeines
1
Auch die Falschbeurkundung im Amt war nach dem StG als Fall eines Missbrauchs der Amtsgewalt (§ 102 Abs 1 lit b StG) gestaltet und ist nunmehr im StGB – unter Verzicht auf das Erfordernis eines Schädigungsvorsatzes – selbständig vertypt.
II. Tatsubjekt
2
Täter kann nur ein Beamter (iSd § 74 Z 4) sein (echtes Amtsdelikt). Nach der RV 1971 sollten auch Notare Deliktssubjekt sein, der JA hat § 311 jedoch auf Beamte iSd § 74 Z 4 beschränkt; ein Notar ist daher nur dann Tatsubjekt, wenn er als Gerichtskommissär tätig wird, nicht aber, wenn er öffentliche Urkunden errichtet (aA Ber...