StGB | Strafgesetzbuch
4. Aufl. 2017
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§ 310 Verletzung des Amtsgeheimnisses
Schrifttum
Haller, Amtsverschwiegenheit, Amtshilfe und Akteneinsicht, in: Ruppe, Geheimnisschutz im Wirtschaftsleben (1980) 137; Harbich, Akteneinsicht, Amtshilfe und Auskunftspflicht, AnwBI 1988, 3; Hohenecker, Der Notstand und das Amtsgeheimnis ÖJZ 1993, 500; Nowakowski, Zur Straflosigkeit des Verrats verfassungsgefährdender Tatsachen, Pabofsky-FS (1976), 236; Pallin, Amtsgeheimnis und Redaktionsgeheimnis, ÖJZ 1973,141; Rieder, Der Schutz des Staates und seiner Organe, ZnStR II, 39; Tschulik, Besondere Rechtfertigungs-, Entschuldigungs-, Strafausschließungs- und Strafaufhebungsgründe, ZnStR II, 135. S auch die Schrifttumsangaben zu § 302.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | |
II. | Tatsubjekt | |
III. | Objekt | |
IV. | Äußere Tatseite | |
V. | Innere Tatseite | |
VI. | Verfassungsgefährdende Tatsachen | |
VII. | Strafe | |
VIII. | Abgrenzung |
I. Allgemeines
1
Im StG war die Verletzung des Amtsgeheimnisses noch als Fall eines Missbrauchs der Amtsgewalt (§ 102 lit c StG) gestaltet und wurde erst im StGB als eigenes Delikt, jedoch ohne Erfordernis eines Schädigungsvorsatzes, vertypt. Mit der StGB-Novelle 1997, BGBl I 1997/131, wurde der Täterkreis in Abs 2 auf Mitglieder von Ausschüssen g...