StGB | Strafgesetzbuch
4. Aufl. 2017
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§ 307b Vorteilszuwendung zur Beeinflussung
Schrifttum
S bei § 302 und § 304.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | |
II. | Tatsubjekt | |
III. | Äußere Tatseite | |
IV. | Innere Tatseite | |
V. | Abgrenzung | |
VI. | Strafe |
I. Allgemeines
1
Erstmals wurde durch das StRÄG 2008, BGBl I 2007/109, in § 307 Abs 2 aF das Zuwenden von Vorteilen lediglich zur Klimapflege ohne Zusammenhang mit einem bestimmten Amtsgeschäft unter Strafe gestellt. Durch das KorrStrÄG 2009, BGBl I 2009/98, wurde § 307b in das StGB eingefügt und die Bestimmung des § 307 Abs 2 aF dahingehend abgeändert, dass der Vorteil zur Anbahnung der pflichtwidrigen Vorname oder Unterlassung eines künftigen konkreten Amtsgeschäfts versprochen, angenommen oder gewährt werden musste. Mit dem KorrStrÄG 2012, BGBl I 2012/61, wurde die nunmehr geltende Fassung geschaffen.
2
Zum geschützten Rechtsgut vgl § 304 Rz 2.
3
§ 307b Abs 1 pönalisiert die ungebührliche Vorteilszuwendung an einen Amtsträger oder Schiedsrichter für eine zukünftige wohlwollende Behandlung.
II. Tatsubjekt
4
Täter kann jeder sein (Allgemeindelikt), Adressat nur ein Amtsträger (iSd § 74 Abs 1 Z 4a) oder ein Schiedsrichter (iSd § 74 Abs 1 Z 4c). Zum Begriff des Amtsträgers bzw des Schiedsrichters vgl ...