StGB | Strafgesetzbuch
4. Aufl. 2017
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§ 51 Weisungen
Schrifttum
S bei § 50.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | ||
A. | Begrenzung | ||
B. | Zweck der Weisung | ||
II. | Aufträge gemäß Abs 2 | ||
III. | Zustimmung des Betroffenen | ||
IV. | Änderung und Aufhebung |
I. Allgemeines
1
Als Weisungen kommen alle Gebote und Verbote in Betracht, die geeignet sind, den Rechtsbrecher von weiteren Straftaten abzuhalten, sofern sie nicht einen unzumutbaren Eingriff in die Persönlichkeitsrechte oder in die Lebensführung des Rechtsbrechers darstellen.
A. Begrenzung
2
Die Erteilung von Weisungen ist allgemein in zweifacher Hinsicht begrenzt, nämlich
durch ihren Zweck, die Begehung weiterer Straftaten durch den Verurteilten zu verhüten, ihn somit bei seiner Resozialisierung zu unterstützen, und
durch das Verbot unzumutbarer Eingriffe in die Persönlichkeitsrechte oder in die Lebensführung des Verurteilten. Ob ein Eingriff unzumutbar ist, ist nach einem objektiven Maßstab zu beurteilen. Es ist zu prüfen, ob der Eingriff für einen Menschen in der Lage des Verurteilten eine unbillige Härte darstellt.
3
Ein unzumutbarer Eingriff läge etwa bei einer Weisung vor, mit welcher dem Verurteilten aufgetragen wird, eine bestimmte Person zu ehelichen (SSt 13/44) oder nicht bzw nicht inn...