Leukauf/Steininger

StGB | Strafgesetzbuch

Kommentar | Strafgesetzbuch (vormals Leukauf/Steininger)

4. Aufl. 2017

ISBN: 978-3-7073-0898-3

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Leukauf/Steininger - StGB | Strafgesetzbuch

§ 51 Weisungen

Alexander Tipold

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Allgemeines
1
A.
Begrenzung
24
B.
Zweck der Weisung
58
II.
Aufträge gemäß Abs 2
919
III.
Zustimmung des Betroffenen
2024
IV.
Änderung und Aufhebung
2529

I. Allgemeines

1

Als Weisungen kommen alle Gebote und Verbote in Betracht, die geeignet sind, den Rechtsbrecher von weiteren Straftaten abzuhalten, sofern sie nicht einen unzumutbaren Eingriff in die Persönlichkeitsrechte oder in die Lebensführung des Rechtsbrechers darstellen.

A. Begrenzung

2

Die Erteilung von Weisungen ist allgemein in zweifacher Hinsicht begrenzt, nämlich

a)

durch ihren Zweck, die Begehung weiterer Straftaten durch den Verurteilten zu verhüten, ihn somit bei seiner Resozialisierung zu unterstützen, und

b)

durch das Verbot unzumutbarer Eingriffe in die Persönlichkeitsrechte oder in die Lebensführung des Verurteilten. Ob ein Eingriff unzumutbar ist, ist nach einem objektiven Maßstab zu beurteilen. Es ist zu prüfen, ob der Eingriff für einen Menschen in der Lage des Verurteilten eine unbillige Härte darstellt.

3

Ein unzumutbarer Eingriff läge etwa bei einer Weisung vor, mit welcher dem Verurteilten aufgetragen wird, eine bestimmte Person zu ehelichen (SSt 13/44) oder nicht bzw nicht inn...

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