StGB | Strafgesetzbuch
4. Aufl. 2017
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§ 307 Bestechung
Schrifttum
S bei § 302 und § 304.
Die durch das KorrStrÄG 2009 (BGBl I 2009/98) vorgenommenen Änderungen des § 307 lassen keine Beibehaltung der in den Vorauflagen vorgenommenen Randnummerierung bei der Neubearbeitung zu.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | |
II. | Tatsubjekt | |
III. | Äußere Tatseite | |
IV. | Innere Tatseite | |
V. | Abgrenzung | |
VI. | Strafe |
I. Allgemeines
1
Die Entstehungsgeschichte verläuft grundsätzlich parallel zu jener des § 304 (siehe § 304 Rz 1). Durch das StRÄG 2008, BGBl I 2007/109, wurde § 307 neu gefasst, Amtsträger und Schiedsrichter als neue Normadressaten festgelegt, dafür der „Beamte“ weitgehend eliminiert. Diese Bestimmung stand nur von bis in Kraft, ehe sie von der nunmehr geltenden Fassung durch das KorrStrÄG 2009, BGBl I 2009/98, abgelöst wurde. Durch das KorrStrÄG 2012, BGBl I 2012/61, wurde der Tatbestand nicht mehr abgeändert, durch Neufassung des Amtsträgerbegriffs in § 74 Z Abs 1 Z 4a jedoch dessen Anwendungsbereich ausgeweitet.
2
Zum geschützten Rechtsgut vgl § 304 Rz 2.
3
§ 307 Abs 1 pönalisiert die Vorteilszuwendung für die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäfts oder für die Erstattung eines unrichtigen ...