StGB | Strafgesetzbuch
4. Aufl. 2017
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§ 305 Vorteilsannahme
Schrifttum
S bei § 302 und § 304.
Die durch das KorrStrÄG 2012 (BGBl I 2012/61) vorgenommenen Änderungen des § 305 lassen keine Beibehaltung der in den Vorauflagen vorgenommenen Randnummerierung bei der Neubearbeitung zu.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | |
II. | Tatsubjekt | |
III. | Äußere Tatseite | |
IV. | Innere Tatseite | |
V. | Abgrenzung | |
VI. | Strafe |
I. Allgemeines
1
Vorläufer war § 104 StG idF StRÄG 1971, wo bereits zwischen pflichtwidriger und pflichtgemäßer Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäfts unterschieden wurde. Diese Bestimmung wurde mit Inkrafttreten des StGB 1974 in den § 304 übergeleitet, nach mehreren Reformen (2. AntiKorrG, BGBl 1982/205; StRÄG 1998, BGBl I 1998/153; StRÄG 2008, BGBl I 2007/109) durch das KorrStrÄG 2009, BGBl I 2009/98, neu strukturiert und zuletzt durch das KorrStrÄG 2012, BGBl I 2012/61, umfassend geändert.
2
Zum geschützten Rechtsgut vgl § 304 Rz 2.
II. Tatsubjekt
3
Täter kann nur ein Amtsträger (iS 74 Abs 1 Z 4a) oder ein Schiedsrichter (iSd § 74 Abs 1 Z 4c) sein. Der von einem Gericht oder einer anderen Behörde für ein bestimmtes Verfahren bestellte Sachverständige wird im Gegensatz zu § 304 Abs 1 nicht erfasst. Ein Sachverständiger, der für ...