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StGB | Strafgesetzbuch (Leukauf/Steininger)
Tipold et al

StGB | Strafgesetzbuch (Leukauf/Steininger)

Kommentar

4. Aufl. 2017

Print-ISBN: 978-3-7073-0898-3

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Tipold et al - StGB | Strafgesetzbuch (Leukauf/Steininger)

§ 305 Vorteilsannahme

Christoph Aichinger

Schrifttum

S bei § 302 und § 304.

Die durch das KorrStrÄG 2012 (BGBl I 2012/61) vorgenommenen Änderungen des § 305 lassen keine Beibehaltung der in den Vorauflagen vorgenommenen Randnummerierung bei der Neubearbeitung zu.

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Allgemeines
1, 2
II.
Tatsubjekt
3
III.
Äußere Tatseite
4- 18
IV.
Innere Tatseite
19- 21
V.
Abgrenzung
22- 27
VI.
Strafe
28, 29

I. Allgemeines

1

Vorläufer war § 104 StG idF StRÄG 1971, wo bereits zwischen pflichtwidriger und pflichtgemäßer Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäfts unterschieden wurde. Diese Bestimmung wurde mit Inkrafttreten des StGB 1974 in den § 304 übergeleitet, nach mehreren Reformen (2. AntiKorrG, BGBl 1982/205; StRÄG 1998, BGBl I 1998/153; StRÄG 2008, BGBl I 2007/109) durch das KorrStrÄG 2009, BGBl I 2009/98, neu strukturiert und zuletzt durch das KorrStrÄG 2012, BGBl I 2012/61, umfassend geändert.

2

Zum geschützten Rechtsgut vgl § 304 Rz 2.

II. Tatsubjekt

3

Täter kann nur ein Amtsträger (iS 74 Abs 1 Z 4a) oder ein Schiedsrichter (iSd § 74 Abs 1 Z 4c) sein. Der von einem Gericht oder einer anderen Behörde für ein bestimmtes Verfahren bestellte Sachverständige wird im Gegensatz zu § 304 Abs 1 nicht erfasst. Ein Sachverständiger, der für ...

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