StGB | Strafgesetzbuch
4. Aufl. 2017
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§ 49 Berechnung der Probezeiten
Schrifttum
S bei § 43 und 46.
Übersicht der Kommentierung
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I. Allgemeines
1
Die Bestimmung betrifft jede Probezeit, also sowohl die nach bedingter Strafnachsicht bzw bedingter Nachsicht einer vorbeugenden Maßnahme (§§ 43 bis 45) als auch die nach bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe bzw aus einer vorbeugenden Maßnahme (§§ 46, 47).
2
In allen diesen Fällen beginnt die Probezeit mit der Rechtskraft der Entscheidung, mit der die bedingte Nachsicht oder Entlassung ausgesprochen worden ist, zu laufen, uzw am ersten dem Rechtskrafteintritt folgenden Tag. Die Probezeit endet mit Ablauf des Tages, der dem ersten Tag des Fristenlaufs entsprechenden Monatstag vorangeht (ÖJZ-LSK 1975/51; vgl hierzu § 68).
3
Auch wenn das (unangefochten gebliebene) Urteil später aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde eines Mitangeklagten gemäß § 290 Abs 1 StPO oder in Erledigung einer Beschwerde gemäß § 23 Abs 1 StPO abgeändert und die Strafe neu bemessen wird, hat die Probezeit für die schon im Ersturteil gewährte bedingte Strafnachsicht mit der Rechtskraft dieses Urteils zu laufen begonnen (vgl auch OLG Wien ÖJZ-LSK 1981/119; vgl auch 11 Os 99/03; RS 0092039...