StGB | Strafgesetzbuch
4. Aufl. 2017
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§ 303 Fahrlässige Verletzung der Freiheit der Person oder des Hausrechts
Schrifttum
Kunst, Änderung des bisher einheitlichen Tatbildes des Mißbrauches der Amtsgewalt durch die neue Gruppierung der Amtsdelikte, ZnStR II, 93; Premissl, § 303 StGB – Ein Schattendasein im System des österreichischen Grundrechtsschutzes, JSt 2005, 181; Premissl, Strafrechtsschutz und Grundrechte (2008); Schmoller, Sind auch vorsätzliche Verhaltensweisen dem § 303 StGB zu unterstellen? ÖJZ 1983, 655; St. Seiler, § 303, eine Bestimmung ohne praktische Bedeutung? ÖJZ 1995, 87.
Übersicht der Kommentierung
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I. Allgemeines
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§ 303 ist an die Stelle des früheren § 333 StG getreten. Mit dieser Strafbestimmung hatte der Gesetzgeber dem Gebot des Gesetzes zum Schutze der persönlichen Freiheit (RGBl 1862/87) und des Gesetzes zum Schutze des Hausrechts (RGBl 1862/88), die beide als Verfassungsgesetze galten bzw gelten, Rechnung getragen, gesetzwidrige Beschränkungen der persönlichen Freiheit und des Hausrechts auch dann zu pönalisieren, wenn sie nicht als Missbrauch der Amtsgewalt strafbar sind (§ 6 RGBl 1862/87; § 4 RGBl 1862/88). Das Gesetz zum Schut...