StGB | Strafgesetzbuch
4. Aufl. 2017
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Vorbemerkungen zu den § 302–313
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Im 22. Abschnitt des Besonderen Teils sind jene Delikte zusammengefasst, denen eine Verletzung von Amtspflichten zugrunde liegt (§§ 302 bis 306, 310 bis 312). Dazu kommen einige verwandte Delikte, die Verstöße gegen die Sauberkeit des öffentlichen Lebens zum Gegenstand haben, aber von Personen begangen werden, die nicht Amtsträger, Schiedsrichter oder Sachverständige sind (§§ 307 bis 307b, 308). Schließlich werden noch bestimmte Tathandlungen, die von einem Amtsträger auf dessen Geheiß oder mit dessen Einverständnis begangen werden, unter Strafe gestellt (§ 312a). Hingegen fehlt es an einer Amtspflichtverletzung bei § 312b, handelt doch hier der Täter im Auftrag oder mit Billigung des Staates oder einer politischen Organisation. Übrig bleibt § 309, welcher bestimmte Formen der Korrumpierung im privaten Sektor pönalisiert. Grundsätzlich geht das StGB in diesem Abschnitt davon aus, dass nur solche Verletzungen der amtlichen Pflicht (bzw der Pflichten gegenüber der Sauberkeit des öffentlichen Lebens) dem Strafgesetz unterworfen werden, die das öffentliche Interesse an der pflichtgemäßen Verwaltung eines Amtes oder öffentlicher Funktionen berühren, während P...