StGB | Strafgesetzbuch
4. Aufl. 2017
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§ 299 Begünstigung
Schrifttum
Kienapfel, Reichweite und Grenzen der Begünstigung, StPdG 21, 45; K. Nowakowski, Zur Angehörigeneigenschaft Geschiedener im Strafrecht, ÖJZ 1987, 752; Ratz, Probleme der Aussageentschlagung bei möglicher Selbstbezichtigung, JBl 2000, 291; Schwaighofer, Der Kärntner „Unterschriftenskandal“ – eine strafrechtliche Nachlese, ÖJZ 2000, 294; Tschulik, Besondere Rechtfertigungs-, Entschuldigungs-, Strafausschließungs- und Strafaufhebungsgründe, NStR II, 135.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | |
II. | Tatsubjekt | |
III. | Tatobjekt | |
IV. | Äußere Tatseite | |
V. | Innere Tatseite | |
VI. | Strafe | |
VII. | Straflosigkeit nach den Abs 2 bis 4 | |
VIII. | Abgrenzung bzw Konkurrenz |
I. Allgemeines
1
§ 299 pönalisiert die sog persönliche Begünstigung, worunter die Sicherung eines Rechtsbrechers vor strafgerichtlicher Verfolgung oder Vollstreckung der Strafe oder vorbeugenden Maßnahmen verstanden wird. Es handelt sich dabei um eine (selbständig vertypte) Form der Nachtäterschaft; vgl hiezu auch § 12 Rz 48.
II. Tatsubjekt
2
Täter nach § 299 kann jeder sein, ausgenommen der begünstigte Vortäter selbst; dieser ist auch dann nicht strafbar, wenn er einen anderen dazu verleitet, ihn zu begünstigen (s Rz 19).