StGB | Strafgesetzbuch
4. Aufl. 2017
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§ 296 Tätige Reue
Schrifttum
S bei § 293 und 295.
1
Die Strafbarkeit nach § 295 ist aufgehoben, wenn der Täter
freiwillig
das Beweismittel dem Gericht, der Staatsanwaltschaft, der Verwaltungsbehörde oder der Kriminalpolizei zu einer Zeit vorlegt, da es bei der betreffenden Entscheidung oder Verfügung noch berücksichtigt werden kann.
2
Anders als § 294 Abs 2 lässt § 296 das freiwillige und ernstliche Bemühen um die Beseitigung der Gefahr, wenn diese ohne sein Zutun bereits beseitigt ist, nicht genügen (EBRV 1971, 446; krit hiezu: Pallin, WK § 296 Rz 4; Hinterhofer/Rosbaud, BT II6 § 295, 296 Rz 14). Das Vorliegen einer planwidrigen Lücke als Voraussetzung für eine analoge Anwendung des § 294 Abs 2 wird von Plöchl/Seidl in WK2 § 296 Rz 6 verneint.