StGB | Strafgesetzbuch
4. Aufl. 2017
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§ 294 Tätige Reue
Schrifttum
S bei § 293.
1
Wegen Fälschung eines Beweismittels ist nicht zu bestrafen, wer
freiwillig, dh ohne physischen oder psychischen Zwang,
den Gebrauch des falschen oder verfälschten Beweismittels im Verfahren unterlässt oder verhindert oder
die zur Irreführung geeigneten Veränderungen am Beweismittel vor dessen Verwendung im Verfahren beseitigt.
2
Besteht die Gefahr eines solchen Gebrauchs nicht oder ist sie ohne Zutun des Täters beseitigt worden, kommt auch derjenige in den Genuss tätiger Reue, der sich in Unkenntnis dessen freiwillig und ernstlich bemüht, sie zu beseitigen.