StGB | Strafgesetzbuch
4. Aufl. 2017
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§ 48 Probezeiten
Schrifttum
S bei den § 46, 47.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | |
II. | Bedingte Entlassung aus einer zeitlichen Freiheitsstrafe | |
III. | Bedingte Entlassung aus einer freiheitsentziehenden vorbeugenden Maßnahme | |
IV. | Widerruf | |
V. | Keine kalendermäßige Festlegung des Endtages |
I. Allgemeines
1
§ 48 betrifft die Probezeit bei bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe (§ 46) und bei bedingter Entlassung aus einer freiheitsentziehenden vorbeugenden Maßnahme (§ 47). Für die Probezeit bei bedingter Strafnachsicht gilt § 43 Abs 1; wird die Maßnahme nach § 22 bedingt nachgesehen, so gilt hierfür die für die zugleich ausgesprochene bedingte Strafnachsicht bestimmte Probezeit (§ 45 Abs 2 Satz 1). Zur Entwicklung Birklbauer, SbgK § 48 Rz 5 ff.
II. Bedingte Entlassung aus einer zeitlichen Freiheitsstrafe
2
Bei der bedingten Entlassung aus einer zeitlichen Freiheitsstrafe (§ 46 Abs 1 und 2) ist die Probezeit vom Gericht mit mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren auszumessen (s dazu Birklbauer, SbgK § 48 Rz 44 ff); übersteigt jedoch der bedingt erlassene Strafrest drei Jahre, so beträgt die Probezeit ex lege fünf Jahre. Diese Probezeit von fünf Jahren kommt auch dann zur Anwendung...