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Leukauf/Steininger

StGB | Strafgesetzbuch

Kommentar | Strafgesetzbuch (vormals Leukauf/Steininger)

4. Aufl. 2017

ISBN: 978-3-7073-0898-3

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Leukauf/Steininger - StGB | Strafgesetzbuch

§ 48 Probezeiten

Alexander Tipold

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Allgemeines
1
II.
Bedingte Entlassung aus einer zeitlichen Freiheitsstrafe
24
III.
Bedingte Entlassung aus einer freiheitsentziehenden vorbeugenden Maßnahme
5
IV.
Widerruf
6
V.
Keine kalendermäßige Festlegung des Endtages
7

I. Allgemeines

1

§ 48 betrifft die Probezeit bei bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe (§ 46) und bei bedingter Entlassung aus einer freiheitsentziehenden vorbeugenden Maßnahme (§ 47). Für die Probezeit bei bedingter Strafnachsicht gilt § 43 Abs 1; wird die Maßnahme nach § 22 bedingt nachgesehen, so gilt hierfür die für die zugleich ausgesprochene bedingte Strafnachsicht bestimmte Probezeit (§ 45 Abs 2 Satz 1). Zur Entwicklung Birklbauer, SbgK § 48 Rz 5 ff.

II. Bedingte Entlassung aus einer zeitlichen Freiheitsstrafe

2

Bei der bedingten Entlassung aus einer zeitlichen Freiheitsstrafe (§ 46 Abs 1 und 2) ist die Probezeit vom Gericht mit mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren auszumessen (s dazu Birklbauer, SbgK § 48 Rz 44 ff); übersteigt jedoch der bedingt erlassene Strafrest drei Jahre, so beträgt die Probezeit ex lege fünf Jahre. Diese Probezeit von fünf Jahren kommt auch dann zur Anwendung...

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