StGB | Strafgesetzbuch
4. Aufl. 2017
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§ 292b Tätige Reue
1
Solange die Interessen des Gläubigers auf Befriedigung im Zwangsvollstreckungsverfahren noch keinen Schaden erlitten haben, soll der Täter durch eine Richtigstellung oder Ergänzung seiner falschen oder unvollständigen Angaben im Vermögensverzeichnis straffrei werden.
2
§ 292b normiert einen besonderen Strafaufhebungsgrund. Das Vergehen nach § 292a ist mit der Unterfertigung des falschen oder unvollständigen Vermögensverzeichnisses vor Gericht oder vor einem Vollstreckungsorgan vollendet. Demnach bedarf es, um nachträglich Straffreiheit zu ermöglichen, eines eigenen Straflosigkeitsgrundes.
3
Um straffrei zu werden, muss der Täter
freiwillig, mithin ohne äußeren Zwang, und
rechtzeitig, dh, bevor eine Strafverfolgungsbehörde in dieser ihrer Eigenschaft (oder ein zur Strafverfolgung berufenes öffentliches Sicherheitsorgan in dieser seiner Eigenschaft) von seinem Verschulden erfahren hat,
die falschen Angaben richtigstellen oder die unvollständigen Angaben ergänzen.
4
Trotz Vorliegens dieser Voraussetzungen bleibt die Tat aber strafbar, wenn die Befriedigung eines Gläubigers bereits vereitelt oder geschmälert worden ist. Eine solche Vereitelung oder Schmälerung ist im Regelfall (s...