StGB | Strafgesetzbuch
4. Aufl. 2017
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§ 292 Herbeiführung einer unrichtigen Beweisaussage
Schrifttum
Nowakowski, Die Sonderdelikte, beurteilt nach ihrer Begehbarkeit durch Extranei, NStR 11, 147; Stohanzl, Die Auflösung des bisherigen Betrugsbildes, NStR II, 19; Zipf, Die mittelbare Täterschaft und ihre Einordnung in § 12 StGB, ÖJZ 1975, 617; s im Übrigen bei § 288.
Übersicht der Kommentierung
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I. Allgemeines
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§ 292 basiert auf der Erwägung, dass die Beweisergebnisse und die Rechtssicherheit nicht nur dann empfindlich beeinträchtigt werden, wenn ein Zeuge vorsätzlich objektiv unrichtig aussagt, sondern auch dann, wenn gutgläubig eine objektiv unrichtige Beweisaussage abgelegt wird (vgl EBRV 1971, 442). In einem solchen Fall kann zwar der Aussagende hiefür nicht belangt werden, es soll aber derjenige unter Strafsanktion stehen, der ihn dazu verleitet hat, die objektiv unrichtige Beweisaussage vor Gericht oder vor einer Verwaltungsbehörde abzulegen. Allerdings erfasst die Strafbestimmung nicht jede Herbeiführung (oder Benützung) des Irrtums der Beweisperson, sondern nur den Fall, in dem jemand einen anderen durch Täuschung über Tatsachen dazu veranl...