StGB | Strafgesetzbuch
4. Aufl. 2017
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§ 291 Tätige Reue
Schrifttum
S bei § 288 und 289.
1
Die Bestimmung des § 291 gewährt demjenigen Straffreiheit, der zunächst eine falsche Beweisaussage in gerichtlichen, in den in § 288 Abs 3 und Abs 4 genannten oder in verwaltungsbehördlichen Verfahren abgelegt und damit den Tatbestand nach § 288 oder nach § 289 erfüllt hat, seine unwahre Erklärung aber vor Beendigung seiner Vernehmung richtigstellt. Damit wurde die schon während der Geltung des StG von Lehre und Rechtsprechung vertretene Auslegung, rechtzeitiger Widerruf der falschen Aussage bewirke die Straflosigkeit des Täters, gesetzlich verankert.
2
§ 291 stellt einen besonderen Strafaufhebungsgrund dar. Die falsche Beweisaussage ist mit der Ablegung der falschen Aussage vollendet, mag in diesem Zeitpunkt auch die Vernehmung des Zeugen noch nicht beendet sein. Denn nicht die gesamte Aussage (also auch jener Teil, welcher der Wahrheit entspricht) ist für die Tatbildmäßigkeit maßgebend, sondern nur jener Teil, welcher falsch ist. Da somit schon durch die Äußerung der Unwahrheit das Delikt nach § 288 vollendet ist, scheidet Rücktritt vom Versuch als allgemeiner Strafaufhebungsgrund aus; um dennoch Strafaufhebung zu gewährleisten, musste ...