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Leukauf/Steininger

StGB | Strafgesetzbuch

Kommentar | Strafgesetzbuch (vormals Leukauf/Steininger)

4. Aufl. 2017

ISBN: 978-3-7073-0898-3

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Dokumentvorschau
Leukauf/Steininger - StGB | Strafgesetzbuch

§ 289 Falsche Beweisaussage vor einer Verwaltungsbehörde

Peter Zöchbauer/Daniel Bauer

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Allgemeines
1
II.
Tatsubjekt
2
III.
Tatobjekt
3
IV.
Äußere Tatseite
45a
V.
Innere Tatseite
6
VI.
Abgrenzung bzw Konkurrenz
7
VII.
Strafe
8
VIII.
Aussagenotstand, tätige Reue
9

I. Allgemeines

1

Die Bestimmung entspricht im Wesentlichen dem früheren Art IX EGVG 1950; inhaltlich ist sie weitgehend dem § 288 Abs 1 nachgebildet.

II. Tatsubjekt

2

Als Täter kommen Zeugen und Sachverständige in Betracht, nicht auch Auskunftspersonen.

III. Tatobjekt

3

Objekt der Tat ist

1.

bei Zeugen deren Aussage,

2.

bei Sachverständigen der Befund und das Gutachten.

Es gilt hiezu das zu § 288 Abs 1 Gesagte.

IV. Äußere Tatseite

4

Tatbildlich handelt, wer vor einer Verwaltungsbehörde

1.

als Zeuge bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache falsch aussagt,

2.

als Sachverständiger einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten erstattet.

5

Verwaltungsbehörden sind jene Dienststellen (des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde), die zur Besorgung von Angelegenheiten de...

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