StGB | Strafgesetzbuch
4. Aufl. 2017
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 289 Falsche Beweisaussage vor einer Verwaltungsbehörde
Schrifttum
Aigner, Der (Amts)sachverständige im Lichte der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, JBl 1983, 352; Probst, Amtssachverständige und bestellte Sachverständige, in: Moos-FS (1997) 165; s im Übrigen bei § 288.
Übersicht der Kommentierung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. | Allgemeines | |
II. | Tatsubjekt | |
III. | Tatobjekt | |
IV. | Äußere Tatseite | |
V. | Innere Tatseite | |
VI. | Abgrenzung bzw Konkurrenz | |
VII. | Strafe | |
VIII. | Aussagenotstand, tätige Reue |
I. Allgemeines
1
Die Bestimmung entspricht im Wesentlichen dem früheren Art IX EGVG 1950; inhaltlich ist sie weitgehend dem § 288 Abs 1 nachgebildet.
II. Tatsubjekt
2
Als Täter kommen Zeugen und Sachverständige in Betracht, nicht auch Auskunftspersonen.
III. Tatobjekt
3
Objekt der Tat ist
bei Zeugen deren Aussage,
bei Sachverständigen der Befund und das Gutachten.
Es gilt hiezu das zu § 288 Abs 1 Gesagte.
IV. Äußere Tatseite
4
Tatbildlich handelt, wer vor einer Verwaltungsbehörde
als Zeuge bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache falsch aussagt,
als Sachverständiger einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten erstattet.
5
Verwaltungsbehörden sind jene Dienststellen (des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde), die zur Besorgung von Angelegenheiten de...