StGB | Strafgesetzbuch
4. Aufl. 2017
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§ 286 Unterlassung der Verhinderung einer mit Strafe bedrohten Handlung
Schrifttum
Durl, Die Pflicht zur Verhinderung von mit Strafe bedrohten Handlungen gemäß § 286 StGB (1999); Durl, Strafloser Beitragsversuch und strafbare Mitwisserschaft – ein vermeidbares Paradoxon, RZ 2010, 220, 244; Hinterhofer, Zum Anwendungsbereich des § 286 StGB, ÖJZ 1995, 495; Kienapfel, Dogmatische Probleme der Unzumutbarkeit, JBl 1977, 530; Steininger, Der Schutz des öffentlichen Friedens und die Strafbestimmungen gegen den Terror, NStR II, 55; Tschulik, Besondere Rechtfertigungs-, Entschuldigungs‑, Strafausschließungs- und Strafaufhebungsgründe, NStR II, 135; Wegscheider, Versuch und Rücktritt beim schlichten Unterlassungsdelikt, JBl 1976, 353.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | ||
II. | Äußere Tatseite | ||
III. | Innere Tatseite | ||
IV. | Strafe | ||
V. | Abgrenzung | ||
VI. | Besondere Strafausschließungsgründe gemäß Abs 2 | ||
A. | Straflosigkeit nach Z 1 | ||
B. | Straflosigkeit nach Z 2 | ||
C. | Straflosigkeit nach Z 3 |
I. Allgemeines
1
Dieses Delikt zählt nicht zu den Fällen der persönlichen Begünstigung, weil zu seiner Begehung keine Begünstigungsabsicht verlangt wird. Der Sache nach handelt es sich vielmehr um eine sachliche Begünstigung anderer Straftäter durch e...