StGB | Strafgesetzbuch
4. Aufl. 2017
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§ 284 Sprengung einer Versammlung
Schrifttum
Anderle, Österreichisches Versammlungsrecht (1988); Fessler, Österreichisches Versammlungsrecht (1981); Hofer-Zeni, Die Versammlungsfreiheit in Österreich, EuGRZ 1984, 357; Plöchl, Zum Begriff der „Versammlung“, ÖJZ 1963, 253; Seidler, Der Begriff der Versammlung nach dem Versammlungsgesetz, ÖVA 1963, 75; Steininger, Der Schutz des öffentlichen Friedens und die Strafbestimmungen gegen den Terror, NStR II, 55.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | |
II. | Tatobjekt | |
III. | Äußere Tatseite | |
IV. | Innere Tatseite | |
V. | Abgrenzung | |
VI. | Strafe |
I. Allgemeines
1
Die Bestimmung deckt sich im Wesentlichen mit jener des § 5 AntiterrorG. Obwohl es sich im Wesentlichen um einen Sonderfall der allgemeinen Nötigung (§ 105) handelt, wurde die spezielle Strafvorschrift beibehalten, weil sie „ein kriminologisch eigenständiges Verhalten erfasst, das im Fall der Verurteilung auch als solches gekennzeichnet werden soll“ (EBRV 1971, 428). Primär schützt § 284 die verfassungsgesetzlich gewährleistete Versammlungsfreiheit. Da gewaltsame Angriffe auf dieses Grundrecht idR aber auch den öffentlichen Frieden in besonderem Maße gefährden, bezweckt die Bestimmung darüber hinaus au...