StGB | Strafgesetzbuch
4. Aufl. 2017
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§ 282a Aufforderung zu terroristischen Straftaten und Gutheißung terroristischer Straftaten
Schrifttum
S bei § 274.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | ||
II. | Aufforderung zur Begehung einer terroristischen Straftat iSd § 278c Abs 1 Z 1 bis 9 oder 10 (Abs 1) | ||
A. | Äußere Tatseite | ||
B. | Innere Tatseite | ||
C. | Abgrenzung | ||
III. | Gutheißung einer terroristischen Straftat iSd § 278c Abs 1 Z 1 bis 9 oder 10 (Abs 2) | ||
A. | Äußere Tatseite | ||
B. | Innere Tatseite | ||
IV. | Strafe |
I. Allgemeines
1
§ 282a enthält eine Spezialregelung gegenüber § 282 im Hinblick auf terroristische Straftaten im Sinn der § 278c Abs 1 Z 1 bis 9 und 10. Die dortige Z 9a verweist auf § 282a, der somit auch eine terroristische Straftat ist; die Ausnahme verhindert eine sinnlose Verdoppelung.
2
Es sind zwei Deliktsfälle zu unterscheiden:
die Aufforderung zur Begehung einer terroristischen Straftat iSd § 278c Abs 1 Z 1 bis 9 oder 10 (Abs 1) und
die Gutheißung einer terroristischen Straftat iSd § 278c Abs 1 Z 1 bis 9 oder 10 (Abs 2).
II. Aufforderung zur Begehung einer terroristischen Straftat iSd § 278c Abs 1 Z 1 bis 9 oder 10 (Abs 1)
A. Äußere Tatseite
3
Tatbildlich handelt, wer qualifiziert öffentlich (wie § 111 Abs 2, außer dass es keiner breiten Öffentlichk...