StGB | Strafgesetzbuch
4. Aufl. 2017
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§ 282 Aufforderung zu mit Strafe bedrohten Handlungen und Gutheißung mit Strafe bedrohter Handlungen
Schrifttum
S bei § 274.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | ||
II. | Aufforderung zu mit Strafe bedrohten Handlungen (Abs 1) | ||
A. | Äußere Tatseite | ||
B. | Innere Tatseite | ||
C. | Abgrenzung | ||
III. | Gutheißung mit Strafe bedrohter Handlungen (Abs 2) | ||
A. | Äußere Tatseite | ||
B. | Innere Tatseite | ||
IV. | Strafe | ||
V. | Konkurrenz |
I. Allgemeines
1
Während sich § 281 auf den allgemeinen Ungehorsam gegen ein bestimmtes Gesetz bezieht, betrifft § 282 einerseits die (allgemeine) Aufforderung zu einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung und andererseits die Gutheißung gewisser, nämlich schwerer, bereits begangener Straftaten. § 282 schließt insoweit an § 305 StG an.
Es sind zwei Deliktsfälle zu unterscheiden:
die Aufforderung zu mit Strafe bedrohten Handlungen (Abs 1) und
die Gutheißung mit Strafe bedrohter Handlungen (Abs 2)
II. Aufforderung zu mit Strafe bedrohten Handlungen (Abs 1)
A. Äußere Tatseite
3
Tatbildlich handelt, wer qualifiziert öffentlich (§ 111 Abs 2) zu einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung auffordert. Die Aufforderung zur Begehung einer Verwaltungsübertretung fällt nicht unter § 282. Auffordern heißt auch hie...