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Leukauf/Steininger

StGB | Strafgesetzbuch

Kommentar | Strafgesetzbuch (vormals Leukauf/Steininger)

4. Aufl. 2017

ISBN: 978-3-7073-0898-3

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Leukauf/Steininger - StGB | Strafgesetzbuch

§ 282 Aufforderung zu mit Strafe bedrohten Handlungen und Gutheißung mit Strafe bedrohter Handlungen

Alexander Tipold

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Allgemeines
1
II.
Aufforderung zu mit Strafe bedrohten Handlungen (Abs 1)
A.
Äußere Tatseite
33c
B.
Innere Tatseite
4
C.
Abgrenzung
5
III.
Gutheißung mit Strafe bedrohter Handlungen (Abs 2)
A.
Äußere Tatseite
7
B.
Innere Tatseite
8
IV.
Strafe
9
V.
Konkurrenz

I. Allgemeines

1

Während sich § 281 auf den allgemeinen Ungehorsam gegen ein bestimmtes Gesetz bezieht, betrifft § 282 einerseits die (allgemeine) Aufforderung zu einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung und andererseits die Gutheißung gewisser, nämlich schwerer, bereits begangener Straftaten. § 282 schließt insoweit an § 305 StG an.

Es sind zwei Deliktsfälle zu unterscheiden:

  • die Aufforderung zu mit Strafe bedrohten Handlungen (Abs 1) und

  • die Gutheißung mit Strafe bedrohter Handlungen (Abs 2)

II. Aufforderung zu mit Strafe bedrohten Handlungen (Abs 1)

A. Äußere Tatseite

3

Tatbildlich handelt, wer qualifiziert öffentlich (§ 111 Abs 2) zu einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung auffordert. Die Aufforderung zur Begehung einer Verwaltungsübertretung fällt nicht unter § 282. Auffordern heißt auch hie...

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