StGB | Strafgesetzbuch
4. Aufl. 2017
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§ 280 Ansammeln von Kampfmitteln
Schrifttum
Ellinger, „Der Waffensammler“ in der österreichischen Rechtsordnung (§ 280 StGB), RZ 1989, 269; Marschall, Waffenrechtliche Grundbegriffe, ÖJZ 1979, 421; Schnek, Das Staatsschutzgesetz, JBl 1936, 359; s im Übrigen bei § 274.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | |
II. | Tatobjekt | |
III. | Äußere Tatseite | |
IV. | Innere Tatseite | |
V. | Rechtfertigung | |
VI. | Konkurrenz | |
VII. | Strafe | |
VIII. | Tätige Reue |
I. Allgemeines
1
Die Bestimmung ist jener des § 10 StaatsschutzG nachgebildet; sie ergänzt die § 278 ff, weil erfahrungsgemäß illegale Vereinigungen erst dann wirklich bedrohlich werden, wenn sie sich auf unbefugt angelegte Waffenlager stützen können (EBRV 1971, 423). Daher ist schon die bloße Existenz eines solchen Waffenlagers eine latente Bedrohung des öffentlichen Friedens; allein dessen Bestand birgt die Gefahr in sich, dass es zu verbrecherischen Zwecken verwendet wird. Unter diesem Aspekt ist mithin auch die Reichweite des Tatbestands, der ein abstraktes Gefährdungsdelikt umschreibt (SSt 56/95 = EvBl 1986/174), zu sehen.
II. Tatobjekt
2
Tatobjekt sind Waffen, Munition und andere Kampfmitteln (15 Os 78/95; eingehend dazu Rosbaud, SbgK § 280 Rz 20 ff).
3
Waffen sind solche im technisc...