Leukauf/Steininger

StGB | Strafgesetzbuch

Kommentar | Strafgesetzbuch (vormals Leukauf/Steininger)

4. Aufl. 2017

ISBN: 978-3-7073-0898-3

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Leukauf/Steininger - StGB | Strafgesetzbuch

§ 279 Bewaffnete Verbindungen

Alexander Tipold

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Allgemeines
1
II.
Tatobjekt
2
III.
Äußere Tatseite
3, 4
IV.
Innere Tatseite
5
V.
Konkurrenz
6, 7
VI.
Strafe
8
VII.
Tätige Reue
9

I. Allgemeines

1

Die Bestimmung hat ihr Vorbild in den § 1 StaatsschutzG und § 42 WehrG.

II. Tatobjekt

2

Tatobjekt sind bewaffnete oder zur Bewaffnung bestimmte Verbindungen. Unter einer Verbindung ist dabei der Zusammenschluss einer größeren Anzahl von Personen (etwa zehn Personen vgl Hinterhofer/Rosbaud, BT II5 § 279 Rz 3; Rosbaud, SbgK § 279 Rz 21; Plöchl, WK2 § 279 Rz 4; für 30 Personen Bertel/Schwaighofer, BT II12 § 279 Rz 2) unter einer mehr oder minder straffen Organisation mit einem Anführer und festgelegten Regeln in Bezug auf die Verbindungsziele sowie die Rechte und Pflichten der Mitglieder zu verstehen (EBRV 1971, 422; Rosbaud, SbgK § 279 Rz 22 f; Plöchl, WK2 § 279 Rz 3, 5). Vgl näher hiezu § 246 Rz 5 und 5a (staatsfeindliche Verbindungen). Bewaffnet ist eine Verbindu...

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