StGB | Strafgesetzbuch
4. Aufl. 2017
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§ 278f Anleitung zur Begehung einer terroristischen Straftat
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | |
II. | Tatsubjekt | |
III. | Äußere Tatseite | |
IV. | Innere Tatseite | |
V. | Konkurrenz | |
VI. | Strafe | |
VII. | Im Ausland begangene Taten |
I. Allgemeines
1
Die Bestimmung wurde durch BGBl I 2011/103 eingefügt und dient wie § 278e der Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung von Terrorismus und des Rahmenbeschlusses 2008/919/JI (EBRV 674 BlgNR XXIV. GP zu Z 6). Wie bei § 278d handelt es sich zum einen um ein Beitragsdelikt, zum anderen sind Elemente der Bestimmung („aufreizen“) enthalten. Wiederum handelt es sich um Vorbereitungshandlungen zu den in § 278c genannten Delikten (ausgenommen § 282a). Im Gegensatz zu § 278e wird nicht direkt und persönlich unterrichtet, sondern verallgemeinert über ein Medienwerk. Wie § 278e enthält Abs 1 des § 278f eine Strafdrohung gegen den Informationsanbieter, Abs 2 eine Strafdrohung für den Konsumenten. In Bezug auf § 50 WaffenG in Z 10 des § 278c ist die Tathandlung zu hoch sanktioniert.
II. Tatsubjekt
2
Es handelt sich um ein Allgemeindelikt; jedermann kann Täter des Abs 1 und des Abs 2 sein. Abs 1 erfasst den Bereitsteller, Abs 2 den Konsumenten der Informationen.