StGB | Strafgesetzbuch
4. Aufl. 2017
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§ 278e Ausbildung für terroristische Ziele
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | |
II. | Tatsubjekt und Tatobjekt | |
III. | Äußere Tatseite | |
IV. | Innere Tatseite | |
V. | Konkurrenz | |
VI. | Strafe | |
VII. | Im Ausland begangene Taten |
I. Allgemeines
1
Die Bestimmung wurde durch BGBl I 2010/108 eingefügt und dient der Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung von Terrorismus und des Rahmenbeschlusses 2008/919/JI (Fabrizy, StGB12 § 278e Rz 1; Plöchl, WK2 § 278e Rz 1). Wie bei § 278d handelt es sich um ein Beitragsdelikt, pönalisiert werden Vorbereitungshandlungen zu den in § 278c genannten Delikten (ausgenommen § 282a). Allerdings enthält die Bestimmung keine Reuemöglichkeit, die es üblicherweise bei Vorbereitungsdelikten gibt. Dies kann damit begründet werden, dass Kenntnisse nicht einfach beseitigt werden können und daher eine Reuehandlung nicht möglich ist. In Bezug auf die Z 10 des § 278c ist aber die Tathandlung jedenfalls zu hoch sanktioniert. Abs 1 enthält die aktive, Abs 2 die passive Seite der Ausbildung.
II. Tatsubjekt und Tatobjekt
2
Es handelt sich um ein Allgemeindelikt; jedermann kann Täter des Abs 1 und des Abs 2 sein. Das Objekt des Abs 1 ist zugleich Täter des Abs 2 und daher (lex speci...