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StGB | Strafgesetzbuch (Leukauf/Steininger)
Tipold et al

StGB | Strafgesetzbuch (Leukauf/Steininger)

Kommentar

4. Aufl. 2017

Print-ISBN: 978-3-7073-0898-3

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Tipold et al - StGB | Strafgesetzbuch (Leukauf/Steininger)

§ 45 Bedingte Nachsicht von vorbeugenden Maßnahmen

Alexander Tipold

Schrifttum

Eder-Rieder/ Mitterauer, Bedingte Nachsicht der Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB, ÖJZ 2008, 50; Haller, Die Unterbringung psychisch abnormer Rechtsbrecher nach dem Strafrechtsänderungsgesetz 2001, RZ 2002, 102; Höpfel, Die Unterbringung minder Gefährlicher nach § 21 Abs 1 StGB, in: Moos-FS (1997), 69; Medigovic, Aktuelles zur Anhaltung geistig abnormer Rechtsbrecher gemäß § 21 Abs 1 StGB, ÖJZ 2001, 401; Ratz, Bedingte Nachsicht und Entlassung bei geistig abnormen Rechtsbrechern, RZ 2004, 2.

Übersicht der Kommentierung


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I.
Allgemeines
1, 2
II.
Voraussetzungen
A.
Ausreichende Hintanhaltung der Gefährlichkeit
B.
Nachsicht nur zugleich mit der Strafe
III.
Bedingte Nachsicht der Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher
3- 5
IV.
Probezeit
6

I. Allgemeines

1

§ 45 ermöglicht die bedingte Nachsicht der Maßnahmen nach den §§ 21 Abs 1 und Abs 2 sowie - wie auch in der Fassung zuvor - § 22. Alle übrigen vorbeugenden Maßnahmen (die Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter [§ 23], die Einziehung [§ 26, aber auch zB § 34 SMG] sowie das Tätigkeitsverbot nach § 220b) können nicht bedingt nachgesehen werden (...

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