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Leukauf/Steininger

StGB | Strafgesetzbuch

Kommentar | Strafgesetzbuch (vormals Leukauf/Steininger)

4. Aufl. 2017

ISBN: 978-3-7073-0898-3

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Leukauf/Steininger - StGB | Strafgesetzbuch

§ 278c Terroristische Straftaten

Alexander Tipold

Übersicht der Kommentierung


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I.
Allgemeines
1
II.
Äußere Tatseite
26
III.
Innere Tatseite
7
IV.
Konkurrenz
8
V.
Strafe
9
VI.
Im Ausland begangene Taten

I. Allgemeines

1

Die Bestimmung wurde durch BGBl I 2002/134 eingeführt und dient der Umsetzung des Rahmenbeschlusses zur Terrorismusbekämpfung (Plöchl, WK2 § 278c Rz 1). Im Gegensatz zu den zuvor behandelten Organisationsdelikten, die Vorbereitungshandlungen pönalisieren, erhöht § 278c die Strafdrohung, die für die einzelnen Delikte vorgesehen sind, um die Hälfte. Insofern ist diese Bestimmung mit den § 39 und 313 vergleichbar, ist aber nach ganz hA ein eigenständiges Delikt und nicht bloß eine fakultative Strafzumessungsvorschrift (Hinterhofer/Rosbaud, BT II5 § 278c Rz 1; Fabrizy, StGB12 § 278c Rz 7; Plöchl, WK2 § 278c Rz 25). Die genannten Straftaten sind davon abgesehen auch Anknüpfungspunkt für das Delikt der terroristischen Vereinigung nach § 278b.

II. Äußere Tatseite

2

Die Tathandlungen entsprechen jenen der in § 278c genannten Delikten, die folgende sind:

1.

Mord (§ 75)

2.

Körperverletzungen nach den § 84 bis 87 (ausgenommen § 84 Abs 3 und Abs 4 Z 2, Plöchl, WK2 § 278c Rz 5)

3.

Erpresserische Entführung (§ 102)

Terroristischer Charakter

StGB | Strafgesetzbuch

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