StGB | Strafgesetzbuch
4. Aufl. 2017
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 278c Terroristische Straftaten
Schrifttum
S bei § 278b.
Übersicht der Kommentierung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. | Allgemeines | |
II. | Äußere Tatseite | |
III. | Innere Tatseite | |
IV. | Konkurrenz | |
V. | Strafe | |
VI. | Im Ausland begangene Taten |
I. Allgemeines
1
Die Bestimmung wurde durch BGBl I 2002/134 eingeführt und dient der Umsetzung des Rahmenbeschlusses zur Terrorismusbekämpfung (Plöchl, WK2 § 278c Rz 1). Im Gegensatz zu den zuvor behandelten Organisationsdelikten, die Vorbereitungshandlungen pönalisieren, erhöht § 278c die Strafdrohung, die für die einzelnen Delikte vorgesehen sind, um die Hälfte. Insofern ist diese Bestimmung mit den § 39 und 313 vergleichbar, ist aber nach ganz hA ein eigenständiges Delikt und nicht bloß eine fakultative Strafzumessungsvorschrift (Hinterhofer/Rosbaud, BT II5 § 278c Rz 1; Fabrizy, StGB12 § 278c Rz 7; Plöchl, WK2 § 278c Rz 25). Die genannten Straftaten sind davon abgesehen auch Anknüpfungspunkt für das Delikt der terroristischen Vereinigung nach § 278b.
II. Äußere Tatseite
2
Die Tathandlungen entsprechen jenen der in § 278c genannten Delikten, die folgende sind:
Mord (§ 75)
Körperverletzungen nach den § 84 bis 87 (ausgenommen § 84 Abs 3 und Abs 4 Z 2, Plöchl, WK2 § 278c Rz 5)
Erpresserische Entführung (§ 102)
Terroristischer Charakter