StGB | Strafgesetzbuch
4. Aufl. 2017
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§ 278 Kriminelle Vereinigung
Schrifttum
Schild, Der strafrechtsdogmatische Begriff der Bande, GoldtArch 1962, 55; Schmoller, „Kriminelle Vereinigung“ statt „Bande“ im österreichischen Strafrecht, in: Putzer-FS (2002) 977; Schnek, Das Staatsschutzgesetz, JBl 1936, 359.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | ||
II. | Äußere Tatseite | ||
III. | Innere Tatseite | ||
IV. | Konkurrenz | ||
V. | Strafe | ||
VI. | Straflosigkeit gemäß Abs 4 | ||
A. | Straflosigkeit für alle Mitglieder | ||
B. | Straflosigkeit für einzelne Mitglieder |
I. Allgemeines
1
Ebenso wie das verbrecherische Komplott erfasst auch das Delikt der kriminellen Vereinigung Vorbereitungshandlungen in Bezug auf die sog Vereinigungsdelikte und normiert deren selbständige Strafbarkeit, uzw im Wesentlichen aus den bereits zu § 277 angeführten Erwägungen. Ursprünglich hieß dieses Delikt „Bandenbildung“ (zu den internationalen Vorgaben siehe Fabrizy, StGB12 § 278 Rz 1; Plöchl, WK2 § 278 Rz 1).
II. Äußere Tatseite
2
Die Tathandlung besteht in der Begründung eines Zusammenschlusses von mindestens drei Personen (Abs 2) zur Ausführung eines oder mehrerer, im Einzelnen noch nicht näher bestimmter strafbarer Handlungen der in § 278 angeführten Art durch einen oder mehrere von ihnen (vgl SSt 49/10 =...