StGB | Strafgesetzbuch
4. Aufl. 2017
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 274 Schwere gemeinschaftliche Gewalt
Schrifttum
Lewisch, Haftungsfragen um gewaltsame Demonstrationen, AnwBl 1990, 685; Schick, Die strafrechtliche Beurteilung von Demonstrationsschäden, in Schick/Funk/Posch (Hrsg), Demonstrationsschäden (1989) 1; Schmoller, Schutz des „öffentlichen Friedens im Ausland“? in: Szwarcz-FS (2009) 387; Steininger, Der Schutz des öffentlichen Friedens und die Strafbestimmungen gegen den Terror, NStR II, 55.
Übersicht der Kommentierung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. | Allgemeines | |
II. | Äußere Tatseite | |
III. | Innere Tatseite | |
IV. | Strafe | |
V. | Konkurrenz | |
VI. | Tätige Reue |
I. Allgemeines
1
§ 274 war bis zur Novelle 2015 mit „Landfriedensbruch“ überschrieben. Im Vergleich zu der Vorgängerbestimmung in § 83, 1. Deliktsfall StG, der nur die Störung des ruhigen Besitzes an Grund und Boden durch den gemeinsamen gewaltsamen Einfall gesammelter mehrerer Leute erfasste, normierte das StGB bis einen allgemeinen Tatbestand des Landfriedensbruchs, uzw ausgehend von dem Grundgedanken, dass eine Zusammenrottung einer Menschenmenge an sich idR bereits eine Bedrohung für den inneren Frieden darstellt, weil aus einer zu ungesetzlichen Zwecken aufgebotenen Masse heraus nur allzu leicht – als Folge einer Massenpsy...