StGB | Strafgesetzbuch
4. Aufl. 2017
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§ 273 Verletzung behördlicher Bekanntmachungen
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | |
II. | Tatobjekt | |
III. | Äußere Tatseite | |
IV. | Innere Tatseite | |
V. | Straflosigkeit | |
VI. | Tätige Reue | |
VII. | Strafe |
I. Allgemeines
1
Der Tatbestand deckt sich im Wesentlichen mit jenem des § 315 StG.
II. Tatobjekt
2
Geschützt sind Schriftstücke, die von einer Behörde zur Bekanntmachung öffentlich angeschlagen oder ausgelegt worden sind (sog amtliche Anschläge). Das Schriftstück selbst braucht keine amtliche Bekanntmachung zu sein; es genügt, dass sein Inhalt öffentlich bekanntgemacht werden soll, uzw entweder durch Anschlag (wozu auch das Aushängen zählt) oder durch Auslegen (wie etwa bei Wählerlisten).
III. Äußere Tatseite
3
Tatbildlich handelt, wer ein solches Schriftstück
zerstört, beschädigt, beseitigt, verändert oder seinen Inhalt ganz oder teilweise unkenntlich macht und
dadurch den Zweck der Bekanntmachung dieses Schriftstücks vereitelt oder beeinträchtigt.
Kann daher die Verletzung des Anschlags keinen Schaden mehr stiften, weil sie etwa ihren Zweck bereits erfüllt hat, fehlt ein Tatbildmerkmal.
IV. Innere Tatseite
4
Der Täter muss wissen (§ 5 Abs 3), dass es sich um ein Schriftstück handelt, das von einer Behörde zur Bekanntm...