StGB | Strafgesetzbuch
4. Aufl. 2017
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 271 Verstrickungsbruch
Schrifttum
S bei § 269.
Übersicht der Kommentierung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. | Allgemeines | |
II. | Tatobjekt | |
III. | Tatsubjekt | |
IV. | Äußere Tatseite | |
V. | Innere Tatseite | |
VI. | Abgrenzung bzw Konkurrenz | |
VII. | Straflosigkeit | |
VIII. | Strafe | |
IX. | Tätige Reue |
I. Allgemeines
1
Die Bestimmung entspricht im Wesentlichen dem früheren § 3 ExVG. Geschütztes Rechtsgut ist das durch die behördliche Pfändung oder Beschlagnahme entstandene öffentlich-rechtliche Gewaltverhältnis, nicht aber das Vermögensrecht desjenigen, zu dessen Gunsten die Pfändung erfolgte (vgl hiezu § 162 – Vollstreckungsvereitelung).
II. Tatobjekt
2
Objekt der Tat sind Sachen, die behördlich gepfändet oder in Beschlag genommen worden sind. Beschlagnahme ist gegenüber der Pfändung der umfassendere Begriff; sie besteht darin, dass eine Sache durch einen Amtsakt der freien Verfügung der an sich berechtigten Person entzogen und zugleich der behördlichen Verfügungsgewalt unterworfen wird. Sequestrierte Sachen zählen zu den beschlagnahmten Sachen. Eine pfandweise Beschreibung nach § 1101 ABGB erfüllt diese Voraussetzung nicht (EvBl 1991/32 = JBl 1991, 257).
III. Tatsubjekt
3
Täter kann jeder sein, nicht nur der von der Pfändung oder Beschlagnahme Betroffene.