StGB | Strafgesetzbuch
4. Aufl. 2017
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§ 270 Tätlicher Angriff auf einen Beamten
Schrifttum
S bei § 269.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Tatobjekt | |
II. | Äußere Tatseite | |
III. | Innere Tatseite | |
IV. | Abgrenzung | |
V. | Straflosigkeit bei formell unrechtmäßiger Amtshandlung | |
VI. | Strafe |
I. Tatobjekt
1
Tatobjekt ist jeder Beamte iSd § 74 Abs 1 Z 4, soweit er Amtshandlungen setzt, aber nur während dieser Amtshandlung (vgl ÖJZ-LSK 1978/373), nicht auch wegen derselben (anders dagegen § 84 Abs 2). Amtshandlung ist iSd § 269 Abs 3 zu verstehen; vgl daher hiezu § 269 Rz 7. Die Anwesenheit zur Dienstzeit am Dienstort allein genügt nicht (14 Os 167/94).
2
„Während einer Amtshandlung“ bedeutet, dass die Amtshandlung bereits begonnen haben muss und noch nicht abgeschlossen sein darf. Nach Beendigung der Amtshandlung (vgl hiezu § 269 Rz 13) begangene Tätlichkeiten gegen den Beamten können nur als Beleidigung gemäß § 115 geahndet werden. Tätlichkeiten gegen einen Beamten, der nicht eine Amtshandlung setzt, sondern andere Dienstverrichtungen vornimmt, wie etwa solche der Privatwirtschaftsverwaltung, sind stets nur nach § 115 strafbar (vgl auch Fabrizy, StGB12 § 270 Rz 3).
II. Äußere Tatseite
3
Pönalisiert ist jedertätliche Angriff gegen den Beamten. Ein tätlicher Angr...