StGB | Strafgesetzbuch
4. Aufl. 2017
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§ 267 Verhinderung einer Wahl oder Volksabstimmung
Schrifttum
S bei § 261.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | |
II. | Tatsubjekt | |
III. | Äußere Tatseite | |
IV. | Innere Tatseite | |
V. | Abgrenzung | |
VI. | Strafe |
I. Allgemeines
1
§ 267 ist ein Sonderfall der Nötigung.
II. Tatsubjekt
2
Täter kann jedermann, nicht nur ein Wahlberechtigter, sein.
III. Äußere Tatseite
3
Tatbildlich ist
das Verhindern oder
das Stören
einer Wahl, einer Volksabstimmung oder der Feststellung oder Verkündigung ihrer Ergebnisse durch Gewalt oder durch gefährliche Drohung.
4
Zu den Begriffen „Gewalt“ und „gefährliche Drohung“ s § 74 Rz 21 ff sowie Rz 27 und § 105 Rz 4 ff.
4a
Eine Wahl oder Volksabstimmung ist verhindert, wenn erreicht wurde, dass entweder im ganzen Wahlgebiet oder doch in einem relevanten Teil dieses Gebietes, etwa in einem Wahlsprengel oder in einem Wahlkreis, oder von einer bestimmten (großen) Gruppe von Wahlberechtigten nicht gewählt oder abgestimmt wird (Bachner-Foregger, WK2 § 267 Rz 2; Fabrizy, StGB12 § 267 Rz 2; Eder-Rieder, SbgK § 267 Rz 13). Der Wortlaut des § 267 lässt jede Störung für die Tatbildverwirklichung genügen; dennoch sollte auch hier – analog § 285 – auf erhebliches Stören abgestellt werden.
IV. Innere Tatseite
5
Für das Verhindern