StGB | Strafgesetzbuch
4. Aufl. 2017
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§ 266 Fälschung bei einer Wahl oder Volksabstimmung
Schrifttum
S bei § 261.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | ||
II. | Erster Deliktsfall (Abs 1) | ||
A. | Tatsubjekt | ||
B. | Äußere Tatseite | ||
C. | Innere Tatseite | ||
III. | Zweiter Deliktsfall (Abs 2) | ||
A. | Tatsubjekt | ||
B. | Äußere Tatseite | ||
C. | Innere Tatseite | ||
IV. | Strafe | ||
V. | Abgrenzung |
I. Allgemeines
1
Auch § 266 unterscheidet zwischen zwei Deliktsfällen.
II. Erster Deliktsfall (Abs 1)
2
Die Bestimmung erfasst die Herbeiführung eines unrichtigen Wahl- oder Volksabstimmungsergebnisses durch Manipulationen in Bezug auf den individuellen Wahlakt.
A. Tatsubjekt
3
Täter kann ein Wahl- oder ein Nichtwahlberechtigter sein.
B. Äußere Tatseite
4
Tatbildlich handelt, wer
ohne wahl- oder stimmberechtigt zu sein oder
namens eines anderen oder gegen dessen Auftrag (Begleitperson nach § 66 NRWO) oder sonst unzulässigerweise
wählt oder abstimmt. Kein Wahl- oder Stimmrecht hat auch, wer bereits von seinem Wahl- oder Stimmrecht Gebrauch gemacht hat und neuerlich wählt oder abstimmt (aA Eder-Rieder, SbgK § 266 Rz 23). „Sonst unzulässigerweise“ wählt, wer zwar mit Zustimmung des Wahlberechtigten, aber mangels erlaubter Vertretung in der Stimmabgabe wählt (vgl § 68 NRWO). Zur Strafbarkeit des Unterschreibens ...