StGB | Strafgesetzbuch
4. Aufl. 2017
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§ 265 Bestechung bei einer Wahl oder Volksabstimmung
Schrifttum
S bei § 261.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | ||
II. | Erster Deliktsfall (Abs 1): Stimmenkauf | ||
A. | Tatobjekt | ||
B. | Tatsubjekt | ||
C. | Äußere Tatseite | ||
D. | Innere Tatseite | ||
E. | Abgrenzung | ||
III. | Zweiter Deliktsfall (Abs 2): Stimmenverkauf | ||
A. | Tatobjekt | ||
B. | Tatsubjekt | ||
C. | Äußere Tatseite | ||
D. | Innere Tatseite | ||
E. | Abgrenzung | ||
IV. | Strafe |
I. Allgemeines
1
§ 265 betrifft in Abs 1 den sog Stimmenkauf und in Abs 2 den sog Stimmverkauf.
II. Erster Deliktsfall (Abs 1): Stimmenkauf
A. Tatobjekt
2
Die Tat muss gegen einen Wahl- oder Stimmberechtigten gerichtet sein.
B. Tatsubjekt
3
Täter kann jeder sein, also auch ein Nichtwahlberechtigter (Eder-Rieder, SbgK § 265 Rz 10).
C. Äußere Tatseite
4
Tatbildlich ist das Anbieten, Versprechen oder Gewähren (dazu § 307 Rz 6) eines Entgelts. Mit dem Setzen der Tathandlung ist das Delikt vollendet (Bachner-Foregger, WK2 § 265 Rz 5; Eder-Rieder, SbgK § 265 Rz 28). Entgelt ist dabei iS der Definition des § 74 Abs 1 Z 6 zu verstehen. Wahlgeschenke im üblichen Umfang sind sozialadäquat.
D. Innere Tatseite
5
Die Tathandlung muss erfolgen, damit der Bestochene
in einem bestimmten Sinn oder
überhaupt nicht oder
nicht in einem bestimmten Sinn
wähle oder stimme...