StGB | Strafgesetzbuch
4. Aufl. 2017
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§ 264 Verbreitung falscher Nachrichten bei einer Wahl oder Volksabstimmung
Schrifttum
S bei § 261.
Übersicht der Kommentierung
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I. Allgemeines
1
§ 264 soll eine besonders gefährliche Form der Irreführung der Wahlberechtigten über Umstände treffen, die geeignet sind, ihr Verhalten bei der Wahl zu beeinflussen, nämlich die Verbreitung falscher Nachrichten so knapp vor der Wahl, dass eine Gegenäußerung nicht mehr wirksam verbreitet werden kann.
II. Äußere Tatseite
2
Tatbildlich handelt, wer
öffentlich
eine falsche Nachricht über einen Umstand, der geeignet ist, Wahl- oder Stimmberechtigte von der Stimmabgabe abzuhalten oder zur Ausübung des Wahl- oder Stimmrechts in einem bestimmten Sinn zu veranlassen,
zu einer Zeit verbreitet, da eine Gegenäußerung nicht mehr wirksam verbreitet werden kann.
3
Zum Begriff „öffentlich“ vgl § 69 Rz 2 ff. Die Verbreitung in einem kleinen Personenkreis genügt nicht; die falsche Nachricht muss vielmehr gegenüber der Allgemeinheit, jedenfalls aber gegenüber einem größeren Personenkreis erfolgen (idS auch Bachner-Foregger, WK2 § 264 Rz 2).
4
Es muss sich um eine falsche, dh zumindest in wesentlich...