StGB | Strafgesetzbuch
4. Aufl. 2017
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 262 Wahlbehinderung
Schrifttum
S bei § 261.
Übersicht der Kommentierung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. | Allgemeines | ||
II. | Tatobjekt | ||
III. | Tatsubjekt | ||
IV. | Äußere Tatseite | ||
A. | Nach Abs 1 | ||
B. | Nach Abs 2 | ||
V. | Innere Tatseite | ||
VI. | Abgrenzung | ||
VII. | Strafe | ||
A. | Nach Abs 1 | ||
B. | Nach Abs 2 |
I. Allgemeines
1
Das Delikt stellt einen Sonderfall der Nötigung dar, soweit es sich um Abs 1 handelt; Abs 2 ergänzt die Bestimmung des Abs 1 sowie § 263.
II. Tatobjekt
2
Tatobjekt sowohl nach Abs 1 als auch nach Abs 2 kann nur ein Wahlberechtigter sein.
III. Tatsubjekt
3
Täter kann jedermann sein, daher sowohl ein (anderer) Wahlberechtigter als auch ein Nichtwahlberechtigter (Bachner-Foregger, WK2 § 262 Rz 2; Fabrizy, StGB12 § 262 Rz 1; Eder-Rieder, SbgK § 262 Rz 12).
IV. Äußere Tatseite
A. Nach Abs 1
4
Tatbildlich ist das Nötigen oder Hindern mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung, überhaupt oder in einem bestimmten Sinn zu wählen oder zu stimmen. Zu den Begehungsmitteln „Gewalt“ und „gefährliche Drohung“ s § 74 Rz 21 ff und Rz 27 sowie § 105 Rz 4 ff. Die Tathandlung besteht im Nötigen oder im Hindern eines anderen daran, zu wählen oder sein Wahlrecht (bzw Stimmrecht) in einem bestimmten Sinn auszuüben.
5
Liegen die Voraussetzungen der schweren Nötigung (§ 106) vor, so ist d...