StGB | Strafgesetzbuch
4. Aufl. 2017
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§ 259 Beteiligung an militärischen strafbaren Handlungen
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | |
II. | Tatsubjekt | |
III. | Äußere Tatseite | |
IV. | Innere Tatseite | |
V. | Strafe | |
VI. | Abgrenzung | |
VII. | Im Ausland begangene Taten |
I. Allgemeines
1
Die Bestimmung pönalisiert (in Form eines eigenen Delikts) die Beteiligung eines Nichtsoldaten an einem echten Militärdelikt.
1a
So wie bei den Amtsdelikten wird auch bei den Militärdelikten unterschieden zwischen
2
echten (eigentlichen) Militärdelikten, das sind Delikte, die nur von einem Soldaten (iSd § 2 Z 1 MilStG) als unmittelbarem Täter begangen werden können, und
3
unechten (uneigentlichen) Militärdelikten, das sind Delikte, die auch von einem Nichtsoldaten begangen werden können, die aber mit strengerer Strafe bedroht sind, wenn sie ein Soldat begeht (zB § 31 MilStG – militärischer Diebstahl).
4
Die Beteiligung eines Nichtsoldaten an einem unechten Militärdelikt bestimmt sich nach § 14 Abs 2 (Eder-Rieder, SbgK Vorbem § 259 f Rz 3); die Soldateneigenschaft betrifft diesfalls die Schuld des Täters, sodass, wer einen Soldaten zu einem militärischen Diebstahl (§ 31 MilStG) bestimmt, wegen § 127 ff zu bestrafen ist (vgl auch SSt 31/115). Für die Beteiligung eines Nichtsol...