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Leukauf/Steininger

StGB | Strafgesetzbuch

Kommentar | Strafgesetzbuch (vormals Leukauf/Steininger)

4. Aufl. 2017

ISBN: 978-3-7073-0898-3

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Dokumentvorschau
Leukauf/Steininger - StGB | Strafgesetzbuch

§ 259 Beteiligung an militärischen strafbaren Handlungen

Alexander Tipold

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Allgemeines
14
II.
Tatsubjekt
5
III.
Äußere Tatseite
611
IV.
Innere Tatseite
V.
Strafe
VI.
Abgrenzung
1417
VII.
Im Ausland begangene Taten

I. Allgemeines

1

Die Bestimmung pönalisiert (in Form eines eigenen Delikts) die Beteiligung eines Nichtsoldaten an einem echten Militärdelikt.

1a

So wie bei den Amtsdelikten wird auch bei den Militärdelikten unterschieden zwischen

2

1.

echten (eigentlichen) Militärdelikten, das sind Delikte, die nur von einem Soldaten (iSd § 2 Z 1 MilStG) als unmittelbarem Täter begangen werden können, und

3

2.

unechten (uneigentlichen) Militärdelikten, das sind Delikte, die auch von einem Nichtsoldaten begangen werden können, die aber mit strengerer Strafe bedroht sind, wenn sie ein Soldat begeht (zB § 31 MilStG – militärischer Diebstahl).

4

Die Beteiligung eines Nichtsoldaten an einem unechten Militärdelikt bestimmt sich nach § 14 Abs 2 (Eder-Rieder, SbgK Vorbem § 259 f Rz 3); die Soldateneigenschaft betrifft diesfalls die Schuld des Täters, sodass, wer einen Soldaten zu einem militärischen Diebstahl (§ 31 MilStG) bestimmt, wegen § 127 ff zu bestrafen ist (vgl auch SSt 31/115). Für die Beteiligung eines Nichtsol...

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