StGB | Strafgesetzbuch
4. Aufl. 2017
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§ 258 Landesverräterische Fälschung und Vernichtung von Beweisen
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | |
II. | Tatobjekt | |
III. | Äußere Tatseite | |
IV. | Innere Tatseite | |
V. | Strafe | |
VI. | Abgrenzung |
I. Allgemeines
1
§ 258 pönalisiert die Fälschung und Vernichtung von Beweismitteln über Rechtsverhältnisse und Tatsachen von außenpolitischer Bedeutung, zumal derartige Machenschaften in besonderem Maß geeignet sind, die Machtstellung eines Staates zu erschüttern (EBRV 1971, 398).
II. Tatobjekt
Tatobjekt sind Beweismittel
2
über ein Rechtsverhältnis zwischen Österreich oder einem seiner Bundesländer einerseits und einer fremden Macht oder einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung andererseits (Abs 1 Z 1) oder
3
über eine Tatsache, die für die Beziehungen zwischen Österreich oder einem seiner Bundesländer und einer fremden Macht oder einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung von Bedeutung ist (Abs 1 Z 2).
4
Beweismittel ist grundsätzlich alles, was dazu dienen kann, die Wahrheit oder Unwahrheit einer Behauptung darzutun (vgl SSt 47/22 sowie § 293 Rz 2 f). Im Zusammenhang mit § 258 kommt als Beweismittel alles in Betracht, was dazu dienen kann, vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses...