StGB | Strafgesetzbuch
4. Aufl. 2017
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§ 257 Begünstigung feindlicher Streitkräfte
Übersicht der Kommentierung
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I. Tatsubjekt
1
Täter im 1. Deliktsfall (Abs 1) kann nur ein österr Staatsbürger sein. Nach dem 2. Deliktsfall (Abs 2) kann auch ein Ausländer Deliktssubjekt sein, wenn er die Tat begeht, während er sich in Österreich befindet.
II. Äußere Tatseite
Es sind zwei Deliktsfälle zu unterscheiden:
A. Nach Abs 1
2
Nach Abs 1 handelt tatbildlich, wer als Österreicher während eines Krieges oder eines bewaffneten Konflikts, an denen Österreich beteiligt ist, in den Dienst der feindlichen Streitkräfte tritt oder gegen die Republik Österreich Waffen trägt.
B. Nach Abs 2
3
Nach Abs 2 handelt hingegen tatbildlich, wer als Österreicher oder als Ausländer, während er sich im Inland befindet, während eines Krieges oder eines bewaffneten Konflikts, an dem Österreich beteiligt ist, oder bei unmittelbar drohender Gefahr eines solchen Krieges oder bewaffneten Konflikts (Mobilmachung: Bertel/Schwaighofer, BT II12 § 257 Rz 1; Hinterhofer/Rosbaud, BT II5 § 257 Rz 7)
den feindlichen Streitkräften einen Vorteil verschafft (nicht bei Verpflegung einzelner Soldaten, Bertel/Schwaighofer