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Leukauf/Steininger

StGB | Strafgesetzbuch

Kommentar | Strafgesetzbuch (vormals Leukauf/Steininger)

4. Aufl. 2017

ISBN: 978-3-7073-0898-3

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Leukauf/Steininger - StGB | Strafgesetzbuch

§ 256 Geheimer Nachrichtendienst zum Nachteil Österreichs

Alexander Tipold

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Allgemeines
1
II.
Äußere Tatseite
25
III.
Innere Tatseite
6
IV.
Strafe
7
V.
Abgrenzung
813

I. Allgemeines

1

Die Bestimmung entspricht nahezu wörtlich jener des § 17 StaatsschutzG.

II. Äußere Tatseite

2

Tatbildlich handelt, wer zum Nachteil Österreichs (nach Hinterhofer/Rosbaud, BT II5 § 256 Rz 4 ist zum Nachteil Österreichs nicht Teil des objektiven Tatbestandes, sondern beschreibt einen erweiterten Vorsatz) einen geheimen Nachrichtendienst

a)

einrichtet,

b)

betreibt oder

c)

wie immer unterstützt.

3

Nachrichtendienst ist eine Einrichtung, die der Beschaffung, dem Austausch oder sonst der Übermittlung von Nachrichten welcher Art auch immer dient und die (als „Dienst“) auf längere Dauer eingerichtet ist, wobei die Nachrichtenerfassung und -übermittlung nach bestimmten Regeln erfolgt. Eine bloß gelegentliche Übermittlung einzelner Nachrichten stellt noch keinen Nachrichtendienst dar (EBRV 1971, 396). Geheim ist ein Nachrichtendienst, wenn sein Bestehen oder doch der Umstand, dass er zum Nachteil Österreichs betrieben wird, vor den (inländischen) Behörden verborgen gehalten wird. ...

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