StGB | Strafgesetzbuch
4. Aufl. 2017
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§ 255 Begriff des Staatsgeheimnisses
Schrifttum
Laufhütte, Staatsgeheimnis und Regierungsgeheimnis, GA 1974, 52; Pallin, Amtsgeheimnis und Redaktionsgeheimnis, ÖJZ 1973, 141; s im Übrigen bei § 252.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | ||
II. | Staatsgeheimnisse iSd § 255 | ||
A. | Tatsachen, Gegenstände, Erkenntnisse | ||
B. | Begrenzter Personenbereich | ||
C. | Geheimhaltungsnotwendigkeit | ||
III. | Illegale Staatsgeheimnisse | ||
IV. | Amtsgeheimnisse |
I. Allgemeines
1
§ 255 enthält eine Definition des in den § 252 bis 254 gebrauchten Begriffs des Staatsgeheimnisses, wobei diese Definition systematisch vor den einschlägigen Strafbestimmungen einzureihen gewesen wäre (vgl etwa § 93 dStGB).
2
Zugrunde gelegt wird der sog materielle Geheimnisbegriff; es kommt auf die Geheimhaltungsbedürftigkeit eines Sachverhalts an, nicht aber auf die formelle Geheimhaltung, die sog formelle Sekretur. Den Begriff des Staatsgeheimnisses erfüllen mithin auch Tatsachen, die der Behörde bislang überhaupt noch nicht bekannt waren, sodass sie schon deshalb nicht formell sekretiert werden konnten, sowie Tatsachen, die, ohne ausdrücklich als „geheim“ bzw als „Verschlusssachen“ gekennzeichnet zu sein, nach dem Charakter ihres Inhalts oder der Art ihr...