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Leukauf/Steininger

StGB | Strafgesetzbuch

Kommentar | Strafgesetzbuch (vormals Leukauf/Steininger)

4. Aufl. 2017

ISBN: 978-3-7073-0898-3

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Dokumentvorschau
Leukauf/Steininger - StGB | Strafgesetzbuch

§ 254 Ausspähung von Staatsgeheimnissen

Alexander Tipold

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Allgemeines
1
II.
Tatobjekt
2
III.
Äußere Tatseite
36
IV.
Straflosigkeit bei sog illegalen Staatsgeheimnissen
7
V.
Innere Tatseite
8, 9
VI.
Abgrenzung bzw Konkurrenz
10, 11
VII.
Strafe

I. Allgemeines

1

§ 254 erfasst Verhaltensweisen, die dem Verrat von Staatsgeheimnissen nach § 252 vorangehen und diesen Verrat ermöglichen, nämlich das Zurückhalten oder Sichverschaffen eines Staatsgeheimnisses zu dem Zwecke, es sodann iSd § 252 bekannt oder zugänglich zu machen. Es handelt sich daher um selbständig strafbare Vorbereitungshandlungen zu § 252.

II. Tatobjekt

2

Geschützt sind Staatsgeheimnisse. Es gilt das zu § 252 und insb zu § 255 Gesagte.

III. Äußere Tatseite

3

Tatbildlich ist

1.

das Zurückhalten oder

2.

das Verschaffen

eines Staatsgeheimnisses.

4

Verschaffen heißt, dass sich der Täter bewusst in den Besitz des Geheimnisses setzt, ohne hiezu befugt zu sein (nach Hinterhofer/Rosbaud, BT II5 § 254 Rz 2 ist auch befugtes Verschaffen erfasst), wobei es gleichgültig ist, auf welche Weise dies geschieht. Bilden körperliche Gegenstände das Geheimnis, besteht das Verschaffen idR in deren Aneignung bzw im Aneignen von Kopien, Abschriften etc. Be...

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