StGB | Strafgesetzbuch
4. Aufl. 2017
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Vorbemerkungen zu den § 252–258
1
Im Abschnitt über den Hochverrat und die anderen Angriffe gegen den Staat werden jene Delikte zusammengefasst, die unmittelbar gegen den Staat in seiner verfassungsmäßigen Ordnung und in der Integrität seines Gebietes gerichtet sind. Der Abschnitt über den sog Landesverrat umfasst dagegen jene Delikte, die den Staat mittelbar gefährden, indem sie ihm in seiner Machtstellung gegenüber anderen Staaten und Machtbereichen Schaden zufügen oder ihn sonst Nachteilen aussetzen.
2
Zum Landesverrat im engeren Sinn gehören der Verrat von Staatsgeheimnissen (§ 252), die Preisgabe von Staatsgeheimnissen (§ 253) und die Ausspähung von Staatsgeheimnissen (§ 254). Geheimer Nachrichtendienst zum Nachteil Österreichs (§ 256), Begünstigung feindlicher Streitkräfte (§ 257) und Landesverräterische Fälschung und Vernichtung von Beweisen (§ 258) zählen zum Landesverrat im weiteren Sinn.
3
Dem früheren Recht war der Begriff „Landesverrat“ nicht bekannt. Die nunmehr unter dieser Bezeichnung zusammengefassten Tatbestände schließen zT an Unterfälle des (früheren) Hochverrats (§ 58 StG), an Ausspähung (§ 67 StG) und an die Tatbestände nach Art IX StGNov 1862 sowie nach § 17 Staatssch...