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StGB | Strafgesetzbuch (Leukauf/Steininger)
Tipold et al

StGB | Strafgesetzbuch (Leukauf/Steininger)

Kommentar

4. Aufl. 2017

Print-ISBN: 978-3-7073-0898-3

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Tipold et al - StGB | Strafgesetzbuch (Leukauf/Steininger)

§ 41a Außerordentliche Strafmilderung bei Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden

Alexander Tipold

Schrifttum

Birklbauer, Dogmatische Probleme einer Erweiterung der außerordentlichen Strafmilderung und der bedingten Strafnachsicht, in: Jesionek-FS (2002) 309; Fuchs, Verdeckte Ermittler - anonyme Zeugen, ÖJZ 2001, 495; Osdihari, Der „Kronzeuge“ nach § 41a StGB, ÖJZ 2000, 502.

Übersicht der Kommentierung


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I.
Allgemeines
1
II.
Betroffene Delikte
2
III.
Voraussetzungen
3- 6

I. Allgemeines

1

§ 41a enthält eine sogenannte „kleine Kronzeugenregelung“ (näher Flora, WK2 § 41a Rz 1 ff; Medigovic/Reindl-Krauskopf, AT II 94 ff). Eine wesentlich weitere Regelung findet sich darüber hinaus in den §§ 209a und 209b StPO. § 41a verweist auf § 41 und erlaubt somit ein Unterschreiten der Mindeststrafdrohung.

II. Betroffene Delikte

2

§ 41a steht nur für Täter eines Verbindungsdelikts nach den §§ 277, 278 (mangels Untergrenze dafür nicht sinnvoll; vgl Flora, WK2 § 41a Rz 7), 278a oder 278b oder einer strafbaren Handlung, die mit einer solchen Verabredung, Vereinigung oder Organisation im Zusammenhang steht, offen. Nach Abs 2 betrifft die Bestimmung auch Beteiligte einer Verabredung, Verbindung oder Organisation, die nach dem Verbotsgesetz strafbar is...

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