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Leukauf/Steininger

StGB | Strafgesetzbuch

Kommentar | Strafgesetzbuch (vormals Leukauf/Steininger)

4. Aufl. 2017

ISBN: 978-3-7073-0898-3

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Dokumentvorschau
Leukauf/Steininger - StGB | Strafgesetzbuch

§ 41a Außerordentliche Strafmilderung bei Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden

Alexander Tipold

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Allgemeines
1
II.
Betroffene Delikte
2
III.
Voraussetzungen
36

I. Allgemeines

1

§ 41a enthält eine sogenannte „kleine Kronzeugenregelung“ (näher Flora, WK2 § 41a Rz 1 ff; Medigovic/Reindl-Krauskopf, AT II 94 ff). Eine wesentlich weitere Regelung findet sich darüber hinaus in den § 209a und 209b StPO. § 41a verweist auf § 41 und erlaubt somit ein Unterschreiten der Mindeststrafdrohung.

II. Betroffene Delikte

2

§ 41a steht nur für Täter eines Verbindungsdelikts nach den § 277, 278 (mangels Untergrenze dafür nicht sinnvoll; vgl Flora, WK2 § 41a Rz 7), 278a oder 278b oder einer strafbaren Handlung, die mit einer solchen Verabredung, Vereinigung oder Organisation im Zusammenhang steht, offen. Nach Abs 2 betrifft die Bestimmung auch Beteiligte einer Verabredung, Verbindung oder Organisation, die nach dem Verbotsgesetz strafbar ist,...

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