StGB | Strafgesetzbuch
4. Aufl. 2017
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§ 41a Außerordentliche Strafmilderung bei Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden
Schrifttum
Birklbauer, Dogmatische Probleme einer Erweiterung der außerordentlichen Strafmilderung und der bedingten Strafnachsicht, in: Jesionek-FS (2002) 309; Fuchs, Verdeckte Ermittler – anonyme Zeugen, ÖJZ 2001, 495; Osdihari, Der „Kronzeuge“ nach § 41a StGB, ÖJZ 2000, 502.
Übersicht der Kommentierung
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I. Allgemeines
1
§ 41a enthält eine sogenannte „kleine Kronzeugenregelung“ (näher Flora, WK2 § 41a Rz 1 ff; Medigovic/Reindl-Krauskopf, AT II 94 ff). Eine wesentlich weitere Regelung findet sich darüber hinaus in den § 209a und 209b StPO. § 41a verweist auf § 41 und erlaubt somit ein Unterschreiten der Mindeststrafdrohung.
II. Betroffene Delikte
2
§ 41a steht nur für Täter eines Verbindungsdelikts nach den § 277, 278 (mangels Untergrenze dafür nicht sinnvoll; vgl Flora, WK2 § 41a Rz 7), 278a oder 278b oder einer strafbaren Handlung, die mit einer solchen Verabredung, Vereinigung oder Organisation im Zusammenhang steht, offen. Nach Abs 2 betrifft die Bestimmung auch Beteiligte einer Verabredung, Verbindung oder Organisation, die nach dem Verbotsgesetz strafbar ist,...