StGB | Strafgesetzbuch
4. Aufl. 2017
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§ 250 Nötigung eines verfassungsmäßigen Vertretungskörpers, einer Regierung, des Verfassungsgerichtshofs, des Verwaltungsgerichtshofs oder des Obersten Gerichtshofs
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | |
II. | Tatobjekt | |
III. | Äußere Tatseite | |
IV. | Innere Tatseite | |
V. | Abgrenzung | |
VI. | Strafe |
I. Allgemeines
1
§ 250 schützt bestimmte oberste Kollektivorgane und die Höchstgerichte jeweils als solche gegen nötigende Angriffe, uzw aus der Erwägung, dass diesen Institutionen wegen ihrer besonderen staatspolitischen Bedeutung ein höherer strafrechtlicher Schutz zukommen soll als den übrigen staatlichen Organen.
II. Tatobjekt
2
Tatobjekt sind der Nationalrat, der Bundesrat, die Bundesversammlung, die Bundesregierung, jeder Landtag, jede Landesregierung, der VfGH, der VwGH und der OGH jeweils in ihrer Gesamtheit. Die Aufzählung ist taxativ. Eine Ausdehnung des erhöhten Schutzes etwa auf einen Gemeinderat (der gleichfalls ein verfassungsmäßiger Vertretungskörper ist – vgl Art 117 B-VG) ist unzulässig. Bei den angeführten gesetzgebenden Körperschaften ist nur das Plenum geschützt (Ausnahme: Hauptausschuss des Nationalrates; vgl Fabrizy, StGB11 § 250 Rz 2 und Bachner-Foregger, WK2 § 250 Rz 2 [auch ständiger Unterausschuss];...