StGB | Strafgesetzbuch
4. Aufl. 2017
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§ 249 Gewalt und gefährliche Drohung gegen den Bundespräsidenten
Übersicht der Kommentierung
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I. Tatobjekt
1
Schutzobjekt ist der Bundespräsident in seiner verfassungsrechtlichen Stellung.
II. Äußere Tatseite
2
Tatbildlich handelt, wer es unternimmt,
mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung den Bundespräsidenten abzusetzen oder
mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung den Bundespräsidenten zu nötigen oder zu hindern, seine Befugnisse überhaupt oder in einem bestimmten Sinne auszuüben.
3
Das Delikt ist daher ein Spezialfall der Nötigung. Die Begehungsmittel (Gewalt oder gefährliche Drohung) sind dieselben wie bei der Nötigung (s daher § 105 Rz 4 ff). Charakteristisch für den im StGB stets gleich verwendeten Rechtsbegriff des Nötigens ist die Beugung des entgegenstehenden Willens des Genötigten als (vom Täter einkalkulierte) Folge der gebrauchten gefährlichen Drohung oder der angewendeten Gewalt (vgl auch SSt 48/53 = EvBl 1978/22 = JBl 1977, 602). Während bei Angriffen gegen den Bundespräsidenten Gewalt oder gefährliche Drohung vorausgesetzt ist, verlangt die Nötigung von Kollegialorganen Gewalt oder Drohung mit Gewalt als Be...